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Donnerstag, 23. Juli 2009
Grillen auf dem Balkon: Nachbars Leid?
 
Der Sommer ist in vollem Gange. Nach den ersten richtig heißen Tagen freuen sich alle auf Schwimmbad, Baggersee und die nächste Grillparty. Doch was ist, wenn einem selbst wider willen der Geruch der gegrillten Steaks und Würstchen der Nachbarn in die Nase steigt. Zur jährlich wiederkehrenden Diskussion um die Zulässigkeit von Braten und Grillen informiert der Mieterverein Heidelberg:

Inwieweit das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. So lange keine Schäden verursacht werden und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, ist gegen das Grillen sicherlich nichts einzuwenden. Eine Grilldauer von insgesamt 6 Stunden pro Jahr wird z.B. vom Landgericht Stuttgart für geringfügig angesehen und deshalb im Regelfall auch als zumutbar. Das Bonner Amtsgericht hält das Grillen 1 x im Monat für zulässig, wenn die übrigen Hausbewohner 2 Tage vorher darüber informiert werden. Das dem Sommervergnügen auch Grenzen gesetzt sind, zeigt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume des Nachbarn dringen, stellt dies ein Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann dem Störer ein Bußgeld einbringen. Es ist also ratsam, bei Grillfesten die Nachbarn einige Tage vorher freundlich zu informieren und darauf zu achten, daß keine unnötigen Belästigungen eintreten können.
 
 
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